Allgemeine Geschäftsbedingungen ABO/Rent

Einleitung

Das Abonnement ("ABO") bietet NutzerInnen ("MieterIn") die Möglichkeit, das Wunschmodell ausführlich zu testen. Flexibilität steht dabei im Vordergrund, so kann das Rad alle 3 Monate getauscht werden und zB an den Einsatz oder die Größe angepasst werden

§ 1 Miete, Kosten

1.1 Das Angebot für die Miete für die Fahrradnutzung bezieht sich auf Kinder, Jugendliche und Erwachsene bis maximal 180 cm Körpergröße und/oder 75 kg Körpergewicht. Die Räder sind ab 27,5" nach der Klasse ASTM 3 klassifiziert, auf den widmungsgemäßen Einsatz ist Bedacht zu nehmen, sofern in der jeweiligen Beschreibung nicht anders angegeben.

1.2 Eine Registrierungsgebühr von EUR 49,-- wird bei Vertragsabschluss fällig (kommt nicht bei Rent (unter 30 Tagen zur Anwendung). Sie deckt Kosten der Bonitätsprüfung sowie Vertragserrichtung. Die Einstiegsgebühr wird bei Vertragskündigung oder Vertragsende nicht an den/die MieterIn zurückerstattet.

1.3 Die monatliche Mietgebühr variiert je nach beanspruchtem Fahrzeug. Sie ist ab Mietbeginn für das jeweils laufende Quartal zu zahlen und wird mittels SEPA Lastschriftverfahren monatlich im Vorhinein eingezogen. 

1.4 Der Vermieter kann eine Sicherheitsleistung (fällig bei Übernahme) in der Höhe von 3 Monatsmietentgelten verlangen.

1.5 Bei Zahlungsproblemen (beispielsweise Rückleitung eines SEPA Lastschrift Einzuges) kann der/die Vermieter_in nach drei Zahlungsmahnungen den Vertrag umgehend kündigen. Der Vermieter behält sich eine gerichtliche Geltendmachung vor.

1.6 In der monatlichen Mietgebühr sind kleinere Reparaturen und fortlaufende Services, sowie der Austausch von Verschleißteilen enthalten. Voraussetzung für eine kostenlose Reparatur ist eine sachgemäße Verwendung des Kinderfahrrades. Zu Verschleißteilen zählen z.B. Bremsbelege, Bremsscheiben, Fahrradschläuche, Schalt,-und Bremszüge, Fahrradkette, Zahnkränze, Reifen, Griffe, Pedale. Voraussetzung für eine kostenlose Reparatur, ist eine sachgemäße Verwendung des Kinderfahrrades.

1.7 Der/die MieterIn kann immer zum Quartalsende kündigen (31.03., 30.06, 30.09., 31.12.), sofern er/sie schon mindestens ein volles Kalenderquartal gemietet hat. Der Vertrag gilt erst dann als gekündigt, wenn das Abo Rad spätestens am letzten Werktag eines Kalenderquartals physisch in unserem Geschäftslokal zurückgestellt wurde.

§ 2 Rechte und Pflichten des Mieters/der Mieterin

2.1 MieterInnen bekommen ein neues oder gebrauchtes, qualitativ hochwertiges Fahrrad zur Verfügung gestellt. Bei gebrauchten Rädern werden diese frisch serviciert übergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass manche Fahrräder (ab 26") nicht den Bestimmungen der Stvo entsprechen (Bsp.: Räder für Rennsport). Darüber wird im Übergabegespräch gesondert informiert, auf Verlangen werden die notwendigen STVO relevanten Teile verbaut.

2.2 Das Kinderrad ist bei der Ausgabe in technisch einwandfreiem Zustand. Der/Die MieterIn hat sich durch eine Probefahrt im Übergabegespräch zu überzeugen.

2.3 Der/Die MieterIn hat die Möglichkeit, ein Mal pro Quartal einen Fahrzeugwechsel zu beanspruchen.

2.4 Den Wunsch eines Fahrzeugwechsels bedarf der Schriftform: Der/Die MieterIn hat den Wechselwunsch bspw. per Mail mindestens acht Wochen vor dem gewünschten Termin an office@limitedbikes.at zu adressieren. Grundsätzlich kann jedes Rad einer anderen Klasse begehrt werden. Sonderwünsche wie Farben/Ausstattungen/etc. können vermerkt werden, es besteht jedoch kein Anspruch darauf. Ein spontaner Fahrzeugwechsel vor Ort im Geschäft ist nicht möglich. 

2.5 Der/Die MieterIn ist für Diebstahl oder Verlust des gemieteten Fahrrades selbst verantwortlich und hat für entstandene Kosten selbst aufzukommen. Die Kosten betragen 85% des Neuwertes des betroffenen Fahrrades und sind am Übergabeprotokoll des gemieteten Fahrrades ausgewiesen. Im Interesse des/der MieterIn empfehlen für ausreichenden Schutz - sowohl mechanisch durch bspw. Schlösser - oder durch eine geeignete Versicherung zu sorgen.

2.6. Zu einer sachgerechten Benutzung gehört das regelmäßige Ölen der Kette (nach ca. jeden gefahrenen 50 km und/oder nach starkem Regen), rechtzeitiger Tausch der Bremsbeläge durch ein Service bei United In Cycling, das Beachten des richtigen Luftdrucks in den Reifen (siehe Reifenflanke), korrekte Bedienung des Schaltwerks, kein beabsichtigtes Blockieren der Hinterradbremse.

§ 3: Rechte und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter garantiert, dass bei aufrechtem Mietvertrag nach schriftlicher Bekanntgabe des gewünschten Größenwechsels innerhalb von spätestens 3 Monaten ein Fahrrad in der gewünschten Größe zur Verfügung steht. Es gibt jedoch keine Garantie bezüglich Wunschmarke, Wunschfarbe und Wunschausstattung. Je nach Verfügbarkeit, wird das Wunschmodell für den Kunden/die Kundin im Geschäftslokal bereitgestellt und kann während der Öffnungszeiten abgeholt werden.

§4: Haftung, Verhalten bei Verkehrsunfällen

4.1 Wird der/die MieterIn während der Nutzung des Fahrrades verschuldet oder unverschuldet in einen Verkehrsunfall oder ähnliches verwickelt, so ist der Vermieter unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen) darüber in Kenntnis zu setzen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Fahrrad abhanden gekommen ist. Der/Die MieterIn hat alle erforderlichen Angaben zu machen, die zur Klärung der Haftungsfrage beitragen, insbesondere Nennung von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten, Angabe des Ortes an dem das Fahrrad gestohlen wurde. Bei einem Diebstahl muss der/die MieterIn dem Vermieter eine polizeiliche Diebstahlsanzeige vorlegen. Der Vermieter ist bei einem Unfall berechtigt, die Personenbezogenen Daten des Mietenden an die Polizei oder Versicherung weiterzugeben. 

4.2 Es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der/die MieterIn von seiner Ersatzpflicht frei. Im Falle von Reparaturen, die durch Schäden (Unfall oder Sturz) notwendig werden, hat der/die MieterIn keinen Anspruch auf einen Ersatz des Mietobjekts. Der Vermieter versucht jedoch, gleichwertige Mobilität sicherzustellen nach Verfügbarkeit. Der Vermieter regressiert Schäden bei einem Unfallgegner bis zu 4 Wochen nach Kenntnis des Schadensfalls. Kann bis dahin keine Auszahlung der Reparaturkosten oder des Zeitwerts erreicht werden, hat der/die MieterIn den Schaden zu ersetzen.

4.3 Der/die MieterIn haftet für alle Schäden am Fahrrad, die auf Bedienungsfehler, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der/die MieterIn haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch oder über den/der MieterIn mit dem Fahrrad in Berührung gekommene Dritte schuldhaft verursacht worden sind, soweit er/sie es schuldhaft unterlässt, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache beweiskräftig festzustellen. Schäden am Fahrrad sind dem Vermieter bei Rückgabe unverzüglich zu melden. Der/die MieterIn haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrrades festgestellt wird. Der Vermieter muss in diesem Fall nachweisen, dass in der Zwischenzeit das Fahrrad nicht durch ihn oder Dritte bedient wurde.

4.4 Die Einhaltung der bestehenden Verordnungen und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsverordnung, während der Nutzung des Fahrrades ist ausschließlich Sache des/der MieterIn.

§ 5 Schadensersatzkosten

Bei Totalschaden des Fahrrades sind 85% des Neuwertes des Fahrrades (vermerkt auf Übergabeprotokoll) an den Vermieter zu bezahlen.

Für folgende beschädigte oder verlorene Fahrradteile, werden Schadensersatzkosten in Rechnung gestellt:

  • Beschädigtes oder verlorenes Licht 

  • Verbogene Sattelstütze

  • Verbogene Felgen- und Scheibenbremse 

  • Verbogene Bremsscheibe 

  • Beschädigte Kurbelradgarnitur

  • Beschädigter Mantel sowie verbogene/beschädigte Felgen

  • Beschädigter Lenker

  • Beschädigter Gepäckträger

  • Beschädigte Schutzbleche

  • Beschädigter Schalthebel

  • Beschädigtes Schaltwerk, verbogenes Schaltauge  

  • Beschädigte Starrgabel

  • Beschädigte Federgabel (insbesondere bei Kratzern auf den Standrohren)

  • Rahmen verbogen/gebrochen/gerissen = Totalschaden (85% des Neuwertes laut Übergabeprotokoll)

    Der jeweils aktuelle Preis wird herangezogen bestehend aus Ersatzteilen zuzüglich Arbeitswerten.

    Bei Totalschaden geht das Mietobjekt nach vollständiger Bezahlung des Schadenersatzes in das Eigentum des/der Mieterin über. 

    § 6 Rückgabe

    6.1 Der/Die MieterIn hat das Fahrrad spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem/der Vermieter_in im Geschäftslokal von Limitedbikes zurückzugeben. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters/der Mieterin. Der/Die MieterIn hat die Öffnungszeiten des Geschäfts zu beachten. Für stark verschmutzte Fahrräder wird eine Reinigungspauschale von EUR 20.- verrechnet.

    6.2 Wird das Fahrrad bei Vertragskündigung oder nach Ablauf der maximalen Vertragslaufzeit nicht innerhalb von 3 Betriebswerktagen gem. Öffnungszeiten nach Quartalsende während den Geschäftsöffnungszeiten zurückgegeben, hat der/die MieterIn dem Vermieter ein weiteres Quartal zu bezahlen.

    6.3 Der/die Vermieter_in ist berechtigt, innerhalb von 5 Betriebswerktagen gem. Öffnungszeiten nach Rückgabe des Fahrrades aufgetretene Mängel, für die der/die MieterIn haftbar ist, ihm/ihr gegenüber zu beanstanden.